|
Satzung
der Gesellschaft
Bad
Neuenahr-Ahrweiler, den 23. März 1999
§1
Der Verein führt den Namen „St. Sebastianus-Bürger-Schützengesellschaft
Ahrweiler e.V." und hat es sich zur Aufgabe gemacht, wahren
Bürgersinn und echte Liebe zur Vaterstadt und zum Vaterland zu
pflegen, christliche Weltanschauung zu verfechten und altüberlieferte
Traditionen fortzusetzen. Auf Grund dieser für das Schützenwesen
von Ahrweiler sehr wichtigen Maxime können Mitglieder der
Gesellschaft nur Personen sein, die sich in persönlicher Überzeugung
damit identifizieren können und wollen, insbesondere gegen
die Grundsätze Glaube, Sitte und Heimat nicht verstoßen.
Ihre
besondere Verpflichtung sieht die Gesellschaft darin, alljährlich
der Fronleichnamsprozession in der seit Jahrhunderten überlieferten
Form Schutz und Geleit zu geben.
Die
Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Andernach unter der Nr. 465 eingetragen. Sie hat ihren Sitz in
Bad Neuenahr-Ahrweiler.
§2
Jeder unbescholtene und ehrbare Bürger kann Mitglied der
Gesellschaft werden, sofern er die Anforderungen in § 1 erfüllt,
das 24. Lebensjahr vollendet und seit drei Jahren seinen
Wohnsitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler hat. Der Verwaltungsrat kann
in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Das
Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Hauptmann der Gesellschaft
zu richten, der es dem Verwaltungsrat nach Einverständniserklärung
des Gliedes der Gesellschaft, in das sich der Antragsteller
gemeldet hat, vorlegt. Der Verwaltungsrat entscheidet dann über
die Aufnahme. Die Aufnahme in die Gesellschaft setzt voraus, dass
der Antragsteller das jeweils vom Verwaltungsrat festgesetzte
Aufnahmegeld zahlt.
§3
Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Paragraphen 26 BGB
sind der Vorsitzende, der Rechnungsführer und der Schriftführer.
Es vertreten jeweils zwei gemeinsam die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich.
Vorstand
im Sinne dieser Satzung ist der Verwaltungsrat. Er beschließt
über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der
Verwaltungsrat setzt sich z. Zt. aus folgenden Personen
zusammen:
1.
dem Hauptmann als Vorsitzenden
2. dem Rechnungsführer (Schatzmeister)
3. dem Schriftführer (Chronist)
4. dem Vorsitzenden des Königsgliedes
5. dem Vorsitzenden des Elitecorps
6. dem Fähnrich als Offizier des Fähnrichsgliedes
7. dem Oberleutnant als Offizier des Hauptmannsgliedes
8. dem Oberleutnant als Offizier des Oberleutnantgliedes
9. dem Leutnant als Offizier des Leutnantsgliedes
10. dem Leutnant als Offizier des Unterleutnantsgliedes
11. dem Tambourmajor als Offizier des Tambourcorps
12. dem Leutnant als Offizier des Jägercorps
13. dem derzeitigen König
14. dem Vorgänger des Königs
15. dem Vor-Vorgänger des Königs
16. dem Ehrenhauptmann
Der
Verwaltungsrat wird auf die Dauer von 10 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt, wobei dem Verwaltungsrat für
die Positionen 1 bis 3 und den betreffenden Gliedern für die
Positionen 4 bis 12 jeweils das alleinige Vorschlagsrecht
zusteht. Wiederwahl ist mehrmals möglich.
Der
derzeitige König, Vorgänger und Vor-Vorgänger sind für die Zeit
Ihres Amtes geborene Mitglieder des Verwaltungsrates.
Der Ehrenhauptmann wird auf Lebenszeit vom Verwaltungsrat
ernannt.
Der Rechnungsführer hat für das abgelaufene Kalenderjahr
jeweils bis 1. April eine Jahresrechnung vorzulegen, die von 2
Mitgliedern zu prüfen ist.
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrmals möglich.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Sachverständige (z.B.
Archivar) ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.
Der Verwaltungsrat beschließt durch Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Auf Antrag eines Verwaltungsratsmitgliedes hat
geheime Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Die Beschlussfassung
des Verwaltungsrates setzt die Anwesenheit von zwei Drittel
seiner Mitglieder voraus.
Bei Veräußerung gesellschaftseigener Grundstücke oder Gegenstände
mit besonderem Wert für die Gesellschaft ist die Hinzuziehung
zweier Mitglieder eines jeden Gliedes erforderlich, die von
ihrem Glied zu wählen sind.
Die Einberufung zu einer Sitzung des Verwaltungsrates erfolgt
durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 8 Tagen,
so oft es die Geschäfte erfordern.
Über die Verwaltungsratsitzung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§4
Die Gesellschaft setzt sich z. Zt. aus folgenden Gliedern
zusammen:
1.
dem Königsglied
2. dem Elitecorps
3. dem Fähnrichsglied
4. dem Hauptmannsglied
5. dem Oberleutnantsglied
6. dem Leutnantsglied
7. dem Unterleutnantsglied
8. dem Tambourcorps
9. dem Jägercorps
Der
Verwaltungsrat ist berechtigt weitere Glieder einzurichten oder
vorhandene Glieder aufzulösen, wobei die Bestellung der
Offiziere und Vorsitzenden dieser Glieder nach § 3 Abs. 4
erfolgt. Das Vermögen eines aufgelösten Gliedes geht auf die
Gesellschaft über.
Der Übertritt von einem Glied in ein anderes bedarf der
Zustimmung des Verwaltungsrates sowie der Zustimmung des
Gliedes, in das der Antragsteller überwechseln will.
Das Eintrittsgeld der einzelnen Glieder wird vom Verwaltungsrat
festgesetzt.
§5
Der Verwaltungsrat hat die Mitglieder mindestens einmal im
Jahre einzuberufen. Die Einberufung erfolgt spätestens 21 Tage
vorher durch Bekanntmachung im jeweiligen öffentlichen
Bekanntmachungsorgan der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, z. Zt.
der Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler. Mitglieder, die nicht
im Einzugsgebiet dieses Bekanntmachungsorgans wohnen, müssen
mit gleicher Frist schriftlich eingeladen werden.
Die
Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss aus der Bekanntgabe
ersichtlich sein und mindestens folgende Punkte enthalten:
1.
Jahresbericht
2. Jahresrechnung und Rechnungsprüfbericht
3. Entlastung des Verwaltungsrates
4. Jahresbeitrag
5. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates gem. § 3 Abs.
4
6. Wahl der Rechnungsprüfer gem. § 3 Abs. 5
7. Verschiedenes
Anträge
auf Erweiterung der Tagesordnung müssen bis 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden der
Gesellschaft vorliegen, der die Mitglieder darüber umgehend zu
unterrichten hat. Über die Aufnahme als ordentlicher
Tagesordnungspunkt entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die
Einberufung einer Mitgliederversammlung hat weiterhin zu
erfolgen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder beim
Vorsitzenden der Gesellschaft schriftlich beantragen.
Die
satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem
Falle beschlussfähig. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Für
den Beschluss einer Satzungsänderung ist die Anwesenheit der Hälfte
aller Mitglieder und Zweidritterstimmenmehrheit der Erschienen
erforderlich. Weist die zwecks Satzungsänderung einberufene
Mitgliederversammlung die geforderte Teilnehmerzahl nicht auf,
hat die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung
innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen. Diese ist in jedem Falle
beschlussfähig, jedoch wird auch dann für eine Sitzungsänderung
Zweidrittel Stimmenmehrheit der Erschienen verlangt.
In
jeder Mitgliederversammlung hat auf Antrag eines Mitgliedes
geheime Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.
Über
jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§6
Der Jahresbeitrag der Gesellschaft wird jeweils von der
Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates
festgesetzt. Die Art der Erhebung bestimmt der Verwaltungsrat.
§7
Der Austritt aus der Gesellschaft muss dem Verwaltungsrat
gegenüber schriftlich erklärt werden. Der für das laufende
Jahr fällige Beitrag ist in jedem Fall zu zahlen.
Über
den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Verwaltungsrat
auf Antrag eines seiner Mitglieder. Dem auszuschließenden
Mitglied muss vor seinem Ausschluss Gelegenheit gegeben werden,
sich vor dem Glied und vor dem Verwaltungsrat zu rechtfertigen.
Mitglieder,
die mehr als zwei Jahre mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand
sind, können ohne weiteres aus der Gesellschaft ausgeschlossen
werden.
Das
ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Beteiligung am
Gesellschaftsvermögen.
§8
Der jeweilige König ist der Repräsentant der Gesellschaft.
Gerade deswegen ist es die vornehmste Pflicht des
Verwaltungsrates, die Frage der Zulassung zur Königsbewerbung
im Sinne der alt überlieferten Tradition der Gesellschaft zu lösen.
Bewerbungen zur Königswürde sollen schriftlich bis zum 31.12.
des Jahres, das dem Königsvogelschießen vorangeht, beim
Vorsitzenden vorliegen.
§9
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung. Zu einem solchen Beschluss bedarf es
der Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder und drei
Viertel-Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Weist
die zwecks Auflösung der Gesellschaft einberufene
Mitgliederversammlung die geforderte Teilnehmerzahl nicht auf,
hat die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung
innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen. Diese ist alsdann in jedem
Falle beschlussfähig, jedoch
wird auch dann drei Viertel-Stimmenmehrheit der Anwesenden für
eine Auflösung verlangt.
Im
Falle der Auflösung der Gesellschaft geht ihr Vermögen nach
Abwicklung der Gesellschaftsschulden auf die Stadt Bad
Neuenahr-Ahrweiler über, die es als Treuhänder im Sinne und
Geiste der Gesellschaft zu verwalten hat. Das wertvolle Königssilber,
Zepter, Hauptmannskette, Fahnen, Pokale und sonstige historische
Wertstücke werden der Stadt als Leihgabe zur Verfügung
gestellt. Der Stadt wird zur Auflage gemacht, das
Gesellschaftsvermögen einschließlich der historischen Wertstücke
an eine etwa neu gegründete Schützengesellschaft
herauszugeben, soweit die neue Gesellschaft die Tradition und
die Rechtsnachfolge der alten St. Sebastianus-Bürger-Schützengesellschaft
übernimmt.
§10
Sollten über die Auslegung vorstehender Satzungen im
Einzelfall Zweifel auftreten, so sollen diese unter
Zugrundelegung und Beachtung der Satzungen früherer Jahre und
der altüberlieferten Tradition der Gesellschaft ausgelegt
werden, insbesondere ist die Geschäftsordnung der Gesellschaft
zu beachten.
|